Verbraucherschutz und Umweltschutz in Europa und Deutschland

  1. EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009)
    Diese Verordnung legt Anforderungen an Sicherheit, Kennzeichnung und Zusammensetzung kosmetischer Mittel in der EU fest.
    Duftstoffe, die als potenziell allergieauslösend bekannt sind, müssen auf der Verpackung angegeben werden (z. B. Linalool, Citronellol). Dennoch gibt es keine Pflicht zur vollständigen Offenlegung aller Duftbestandteile – ein Problem für empfindliche Personen.
  2. Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)
    Sie definiert, welche Inhaltsstoffe in Alltagsprodukten wie Raumduftspendern zulässig sind – sofern diese bestimmungsgemäß mit dem Menschen in Kontakt kommen. Dazu zählen auch Raumbeduftungsprodukte, soweit sie als sogenannte „Bedarfsgegenstände“ gelten, etwa Raumduftspender oder Duftstecker. 
    Die Verordnung verbietet bestimmte gefährliche Stoffe und begrenzt die zulässige Menge anderer Inhaltsstoffe. Allerdings schützt sie nicht spezifisch empfindliche Gruppen wie Menschen mit MCS. Auch Duftstoffe werden nur teilweise berücksichtigt – z. B. wenn sie als Konservierungsmittel eingesetzt werden. Ein genereller Warnhinweis auf potenziell reizende Duftstoffe ist nicht vorgeschrieben.
  3. REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
    Sie schafft ein System zur Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe mit dem Ziel, Mensch und Umwelt besser zu schützen. 
    Hersteller müssen viele Substanzen anmelden und Daten zur Sicherheit bereitstellen – Ausnahmen gelten jedoch z. B. für Duftmischungen unterhalb bestimmter Schwellenwerte.
  4. CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008)
    Dieses Regelwerk legt fest, wie chemische Stoffe und Gemische hinsichtlich Gefährdung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden müssen.
    Produkte wie Raumdüfte oder Reinigungsmittel müssen bestimmte Gefahrenpiktogramme tragen, wenn sie reizend, allergen oder umweltgefährlich sind. Duftstoffe bleiben oft unerkannt, da viele Gemische unterhalb der Deklarationsgrenze liegen.
  5. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG, Deutschland)
    Das Gesetz schreibt vor, dass Verbraucherprodukte nur dann auf den Markt gelangen dürfen, wenn sie bei üblicher Nutzung als sicher gelten.
    Duftstoffe werden hier jedoch oft nicht explizit geprüft oder bewertet – problematisch bei Sprays und Beduftungssystemen.
  6. Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012)
    Sie reguliert Produkte mit biozider Wirkung – darunter auch bestimmte Duftstoffe mit keimhemmender Funktion.
    Viele Duftstoffe haben zusätzliche Wirkungen wie Geruchsüberdeckung oder Keimhemmung und fallen daher unter die Biozidverordnung. Einige Produkte benötigen deshalb eine Zulassung – viele entziehen sich dieser Pflicht durch lückenhafte Deklaration.
  7. Lebensmittelbedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)
    Regelt: Stoffe, die in Bedarfsgegenständen wie Verpackungen, Textilien oder Reinigungsmitteln enthalten sind.
    Auch Duftstoffe in Kleidung, Kosmetika oder Sprays können unter diese Regelung fallen – insbesondere wenn sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit dem Körper oder Atemwegen in Berührung kommen.
  8. Luftqualitätsstandards (z. B. TA Luft, 39. BImSchV)
    Sie legen Grenzwerte für Außenluftschadstoffe wie Feinstaub oder Stickoxide fest – Duftstoffe im Innenraum bleiben dabei meist außen vor.
    Während klassische Luftschadstoffe wie Feinstaub und Stickoxide überwacht werden, fehlen systematische Regelungen zu VOCs (flüchtige organische Verbindungen) aus Duftstoffen. Das Thema Innenraumluft wird weitgehend ausgeklammert.
  9. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
    Verpflichtet Arbeitgeber dazu, Arbeitsplätze sicher und gesundheitsschonend zu gestalten – duftstoffbedingte Belastungen sind dabei bisher kaum Thema.
    Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Beschäftigte keiner Gesundheitsgefahr ausgesetzt sind. Duftstoffe sind jedoch bisher kein regulärer Prüfpunkt – Schutz erfolgt nur auf Antrag oder bei individueller Gefährdungsbeurteilung.
  10. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
    Diese Verordnung verlangt eine Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit potenziell gesundheitsgefährdenden Stoffen.
    Die Gefährdungsbeurteilung kann auch Duftstoffe einschließen, wenn Hinweise auf gesundheitliche Auswirkungen bestehen. Praktisch geschieht das nur selten – und wird nicht systematisch umgesetzt.
  11. Umweltinformationsgesetz (UIG)
    Es garantiert Bürger:innen Zugang zu Informationen über Umweltbelastungen.
    Bürger:innen haben Anspruch auf entsprechende Auskünfte.

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