Die desaströse Lebensrealität von Menschen mit MCS macht deutlich, dass ein bloßes „Mitgemeintsein“ bei MCS nicht ausreicht, um Schutz und Teilhabe sicherzustellen.

Die nachfolgende Abbildung dient dazu, den gedanklichen Rahmen zu öffnen: 

Sie veranschaulicht Exklusion, Separation, Integration und Inklusion und ermöglicht eine Reflektion, wie sich unter den Bedingungen allgegenwärtiger Expositionen die Situation von Menschen mit MCS einordnen lässt.

Illustration zeigt vier Konzepte: Exklusion, Trennung, Integration und Inklusion, dargestellt durch Figuren.

Omnipräsenz von chemischen Expositionen

Fehlende regulatorische Maßnahmen
Verletzung der körperlichen Unversehrtheit.

Abbildung 1Systemeinordnung: MCS und Exklusion – Separation – Integration – Inklusion

Rechtslage bei MCS

Wird die dargestellte Lebensrealität in das abgebildete Modell eingeordnet, zeigt sich, dass chemische Barrieren derzeit nicht als integraler Bestandteil von Inklusion verstanden werden. Die gegenwärtige strukturelle Nichtberücksichtigung umweltbezogener Belastungsintoleranz steht zudem im Kontrast zu staatlichen Strategien bei anderen Formen von Belastungsintoleranz.[1] Es folgt die Notwendigkeit einer kohärenten Strategie sowie ausdrücklicher rechtlicher Benennungen und Konkretisierungen.

[1] Belastungsintoleranz ist im medizinischen und politischen Kontext kein unbekanntes Phänomen. Bei ME/CFS besteht eine ausgeprägte Intoleranz gegenüber körperlicher oder kognitiver Anstrengung. Bei MCS besteht eine Intoleranz gegenüber Umweltchemikalien. Beide Erkrankungen können erheblichen Leidensdruck erzeugen und treten nicht selten gemeinsam auf. Man vermutet medizinisch viele Gemeinsamkeiten. Für ME/CFS wurden im Rahmen der Forschungsdekade 2025 erhebliche öffentliche Mittel bereitgestellt. Eine vergleichbare strategische oder regulatorische Aufmerksamkeit für umweltbezogene Belastungsintoleranzen besteht bislang nicht. Dabei erfordert der Abbau vermeidbarer chemischer Barrieren primär regulatorische und organisatorische Maßnahmen – nicht hochkomplexe medizinische Interventionen – und kann langfristig gesellschaftliche Folgekosten reduzieren.

1. Fehlende Strategie

Für MCS existiert keine ressortübergreifende Strategie. Zuständigkeiten werden dadurch fragmentiert und ohne systematische Koordination auf Gesundheits-, Umwelt-, Sozial- und Baubereiche verteilt. Ausdrückliche Benennungen von MCS bleiben aus. Schutzbedarfe bei MCS werden regelmäßig nicht erfüllt.

Die aktuelle Situation bei MCS wurde im Rahmen der UN-BRK als eigenständige menschenrechtliche Problemlage erkannt und bemängelt: Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat 2025 in seinen Abschließenden Bemerkungen zu Kanada ausdrücklich die Besorgnis über die Situation von Menschen mit MCS geäußert und den Ausbau strategischer Maßnahmen bei MCS gefordert.[1] Kanada verfügt bereits über Maßnahmen, die in Deutschland bislang nicht bestehen; dazu gehören Duftstoffregelungen für Krankenhäuser, Arztpraxen und Arbeitsplätze sowie behördliche Leitlinien zur Duftfreiheit. 

Vor diesem Hintergrund besteht auch in Deutschland die Notwendigkeit, MCS zukünftig in einer kohärenten, ressortübergreifenden Strategie systematisch zu berücksichtigen.

[1] UN. (o. J.). Abschließende Bemerkungen zur Staatenprüfung Kanada—UN-BRK - April 2025. Abgerufen 1. Oktober 2025, von https://tbinternet.ohchr.org, Seiten 3-4

2. Fehlende Ausdrücklichkeit und Anerkennung

Durch alle Rechtsbereiche fehlt es an Verankerung von MCS. MCS und chemische Barrierefreiheit sind mitgemeint, aber weder ausdrücklich benannt noch in der Praxis mitgedacht. Es fehlt eine klare rechtliche Zuordnung und die Benennung spezifischer Schutzbedarfe. Die Erkrankung fällt zwischen bestehende Kategorien, ohne systematisch erfasst zu werden.

3. Mittelbare Diskriminierung

Bei MCS erfolgt die Bewertung der Zumutbarkeit von Emissionen regelmäßig anhand allgemeiner Grenzwerte oder Durchschnittsannahmen - trotz der hohen individuellen Verwundbarkeit. Regelungen zu Raumluft, Emissionen, Arbeitsplatzgestaltung oder öffentlichen Einrichtungen ignorieren MCS und knüpfen an die Belastbarkeit der Allgemeinbevölkerung an. Die Benachteiligung entsteht durch die Anwendung allgemein gehaltener Maßstäbe auf eine besonders vulnerable Personengruppe. 

Gerade die mittelbare Diskriminierung der Grundeigenschaft von MCS – der hohen chemischen Verwundbarkeit – verhindert ihre rechtliche Anerkennung als schutzrelevantes Merkmal und den Zugang zu staatlichen Schutzpflichten.

Zahlreiche gesetzliche Regelungen sind so gefasst, dass sie aufgrund ihrer Unterbestimmtheit mittelbare Diskriminierung ermöglichen.

4. Fehlende Berücksichtigung von Umweltbedingtheit

Umweltbedingtheit als direkter Verbinder zwischen Beeinträchtigung und Behinderung findet aktuell keine ausreichende Berücksichtigung in Gesetzen. Aktuelle Sichtweisen bzw. die Gesetze/Strukturen orientieren sich an dauerhaften, umweltunabhängigen Beeinträchtigungen und erfassen die situativ auftretende umweltabhängige Dynamik von MCS nicht. 
(Geschlechtsspezifische Diskriminierung angesichts überwiegend weiblicher Betroffener verstärkt diese Mechanismen zusätzlich.)

5. Fehlende institutionelle Kompetenz

MCS und chemische Barrieren sind institutionell nicht ausreichend verankert. Es fehlen koordinierte Forschungsprogramme, systematische Förderung der Umweltmedizin sowie fachliche Schulung in Gesundheitswesen, Behörden, Polizei und Justiz. Dies erschwert die Bewertung von spezifischen Expositionslagen, die Anerkennung individueller Schutzbedarfe und die Entwicklung wirksamer Unterstützungsstrukturen.

6. Fehlende Daten

Zu MCS sowie zu chemischen Barrieren werden keine systematisch disaggregierten Daten erhoben. Bestehende Kategorien treffen nicht zu. Dadurch schließen bestehende Datenbanken die Analyse von MCS-relevanten Aspekten faktisch aus. MCS wird in Planungen zu Gesundheit, Versorgung, Gleichstellung oder Barrierefreiheit systematisch nicht berücksichtigt.

7. Fehlende Kategorien

Kategorien und Ausdrücke in Recht, Politik und Praxis, über die MCS sichtbar werden könnte, fehlen. Dadurch verfestigt sich eine strukturelle Leerstelle, die Betroffenen systematisch den Zugang zu Rechten, Schutz und Teilhabe verwehrt. 
Es fehlen die ausdrückliche Benennung von:

  1. Umweltgesundheit
  2. Individuelle Widerstandsfähigkeit gegenüber Umweltchemikalien

Sowie

  1. MCS - eine umweltbedingte Beeinträchtigung
  2. Chemische Barrieren

Das Wechselspiel aus chemischen Umweltbedingungen und individueller Widerstandsfähigkeit ihnen gegenüber ist entscheidend bei MCS: Werden individuelle Unterschiede nicht berücksichtigt, entstehen systematische Nachteile, die zu Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen führen.

8. Verhinderte Bekanntheit

MCS ist wenig bekannt; das ist strukturell bedingt. 

Während sich Gleichstellungs- und Behindertenpolitik in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt hat, ist chemische Barrierefreiheit bis heute unberücksichtigt geblieben und nicht als Teil des behindertenpolitischen Fortschritts sichtbar, obwohl MCS bereits lange bekannt ist.[1] 

 Charakteristische Mechanismen erklären, warum MCS keine Bekanntheit erlangen kann - trotz bzw. gerade wegen der Notlage der Betroffenen:

  1. Schlüsselrolle von chemischer Barrierefreiheit
    Chemische Barrierefreiheit bildet die zentrale Voraussetzung; nicht bloß für gleichberechtigte Teilhabe, sondern auch für die Wahrung der Gesundheit. Nur in chemisch sicheren, barrierefreien Umgebungen kann gesundheitliche Stabilität gewahrt und gesellschaftliche Teilnahme ermöglicht werden. 
  2. Verstärkung der Beeinträchtigung durch gescheiterte Teilhabeerfahrungen
    Beeinträchtigung und Behinderung interagieren miteinander. 
    Fehlt chemische Barrierefreiheit, führen Teilhabeerfahrungen zum Fortschreiten der Erkrankung. Mit fortschreitender Erkrankung jedoch steigen die Anforderungen an die chemische Sicherheit. Dadurch sinken Teilhabechancen in der Zukunft. Es ist ein Dilemma: 
    „Auf einen Schritt vor, folgen zehn Schritte zurück“ - „Ausgrenzung durch Teilhabe“.
  3. Erzwungener Rückzug
    Fehlt chemische Barrierefreiheit, ist Rückzug für Betroffene die einzige Möglichkeit, ihre Gesundheit zu schützen. Der Zwang zum Rückzug wird nicht erkannt – weder als solches noch als strukturell bedingt.  Er bleibt schlicht unregistriert, anstatt in Wahrnehmung, Statistik und Entscheidungsprozessen als Ausdruck gesellschaftlichen Ausschlusses zu erscheinen.
  4. Not zur Anonymität 
    Betroffene haben keinen rechtlichen Schutz vor chemischer Gewalt. Sie müssen zu ihrem eigenen Schutz anonym bleiben. Wenn sie ihre chemische Verwundbarkeit öffentlich machen, melden sie sich der Öffentlichkeit faktisch vogelfrei.
  5. Schwere der Erkrankung
    Das Leben mit MCS erfordert einen maximal gesundheitsförderlichen Lebensstil. Zusätzlich müssen stetig individuelle Maßnahmen zum eigenen Schutz vor schädlichen Einflüssen aus der Umgebung getroffen werden. Fehler hierbei manifestieren sich in kürzester Zeit in einem Fortschreiten der Erkrankung. Betroffene können sich in der Regel nicht politisch engagieren.

Um diese Unsichtbarkeit zu beenden, ist eine rechtliche Klarstellung und ausdrückliche Benennung von MCS erforderlich.

[1] Chemische Sensitivitäten wurden bereits in den 50er Jahren benannt und werden seit den 1980er Jahren als MCS fachlich thematisiert. Es gibt über 500 Studien zu MCS.

9. Intersektionale und mehrfache Diskriminierung

Bei MCS treten regelmäßig kumulative Benachteiligungslagen auf, insbesondere in Verbindung mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf, Armut bzw. prekären Wohnverhältnissen, geschlechtsspezifischen Expositionslagen oder weiteren chronischen Erkrankungen. In diesen Konstellationen verstärken sich Ausschlusswirkungen in den Bereichen Wohnen, Versorgung, Arbeit, Bildung und sozialer Teilhabe. Insbesondere Frauen sind davon betroffen.

10. Frauen

Frauen und Mädchen sind vom Wechselspiel zwischen Umweltgesundheit und individueller Widerstandsfähigkeit besonders betroffen: Sie sind aufgrund geschlechtsspezifischer Rollen vermehrt chemischen Belastungen ausgesetzt, (z.B. berufsbedingt in Pflege, Reinigung und Kosmetik) und verfügen biologisch bedingt über geringere Widerstandsfähigkeit. Zusätzlich sind sie in der Schwangerschaft besonders vulnerabel. Auf diese Situation von Frauen und auf die Auswirkung von Duftchemikalien weist auch der OHCHR im Sonderbericht 2024 hin[1].

Der Großteil der MCS-Betroffenen sind weibliche Personen.
Erfahrungen werden vergleichsweise oft epistemisch abgewertet, wenn es um umweltbedingte Beschwerden geht; sind es Erfahrungen weiblicher Personen geschieht das besonders oft: Ihre Schilderungen werden besonders häufig bagatellisiert, psychologisiert und individualisiert, z.B. in sozialen, aber auch medizinischen Kontexten. 

Geschlechtsspezifische Diskriminierung spielt daher angesichts der überwiegend weiblichen Betroffenen vermutlich eine schwächende Rolle und erklärt die rückständige Position der MCS-Bewegung in der Gesellschaft und Gleichstellungspolitik.

[1] Orellana, M. (2024, Juli 16). Report of the Special Rapporteur on the implications for human rights of the environmentally sound management and disposal of hazardous substances and wastes, Gender and hazardous substances. https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/210/45/pdf/n2421045.pdf, diverse Fundstellen

11. Marginalisierung

Menschen mit MCS befinden sich aufgrund der verhinderten Bekanntheit, der fehlenden rechtlichen Verortung und der verbreiteten Normalität chemischer Expositionen in einer strukturell marginalisierten Position. Die Marginalisierung von MCS wird nicht benannt.

Ihre Schutzbedarfe werden regelmäßig nicht mitgedacht, Zuständigkeiten bleiben unklar, und sie sind häufig auf individuelle Aushandlungsprozesse angewiesen. MCS ist in politischen, administrativen und versorgungsbezogenen Entscheidungsprozessen systematisch nicht repräsentiert.

12. Fehlende chemische Barrierefreiheit

Chemische Expositionen werden in Recht, Politik und Praxis nicht als Barrieren erkannt – etwa durch Passivrauch, Passiv-Duftchemikalien aus verwendeten Pflegeprodukten oder Raumbeduftung[1]. Ein Bewusstsein für chemische Barrierefreiheit fehlt; chemische Belastungen liegen außerhalb etablierter Vorstellungen von Barrieren.

Chemische Barrieren werden systematisch nicht abgebaut.[2] In öffentlich zugänglichen Gebäuden, Verkehrsmitteln, Behörden, Schulen, Krankenhäusern oder Arbeitsstätten bestehen keine Regelungen zur Vermeidung von Duftstoffen oder vergleichbaren Emissionen. Rauchverbote sind überwiegend auf allgemeinen Nichtraucherschutz ausgerichtet; und berücksichtigen die Vulnerabilität bei MCS nicht. Grenzwerte berücksichtigen die individuelle Vulnerabilität bislang nicht. Somit bleibt Menschen mit MCS der gleichberechtigte Zugang zu diesen Einrichtungen und Diensten faktisch verwehrt.

[1] Ein Verbot von Raumbeduftung ist dringend notwendig; im Rahmen der Barrierefreiheit - und auch in der Privatwirtschaft, da Raumbeduftung in Supermärkten die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Waren gefährdet (Keine Zugänglichkeit, Unbrauchbarkeit der Waren durch Sekundärbelastung).

[2] Angemessene Vorkehrungen werden ebenfalls nicht gewährt, sind darüber hinaus auch nicht ausreichend gut geeignet, um chemisch sichere Orte zu schaffen. Die nötigen Vorkehrungen müssen längerfristig geplant und bereichsübergreifend umgesetzt werden.

13. Fehlender Schutz vor Gewalt

Bestehende Gewaltschutzmechanismen sind auf Formen von Übergriffen ausgerichtet, die chemische Gewalt systematisch ausschließen. Chemisch bedingte Schädigungen, fortgesetzte Expositionen oder das bewusste Einbringen unverträglicher Stoffe in die Umgebung werden rechtlich in der Regel nicht als Gewaltkonstellation eingeordnet – auch nicht bei Vorsatz.

Für Menschen mit MCS jedoch können chemische Exposition erhebliche gesundheitliche Folgen haben und zu dauerhaften Funktionsverlusten führen. Wird eine solche Exposition (trotz Kenntnis der Folgen) fortgesetzt, entsteht eine konkrete Gefährdungslage, für die keine spezifischen Schutzinstrumente vorgesehen sind.
Dadurch entsteht eine strukturelle Schutzlücke: Betroffene müssen Expositionen regelmäßig selbst vermeiden oder sich vollständig zurückziehen, da effektive staatliche Schutzmechanismen nicht greifen.

14. Fehlender Schutz der Wohnung

Das Wohnungs- und Baurecht knüpft an allgemeine Grenzwerte und Durchschnittsbelastungen an. Individuelle chemische Verwundbarkeit bleibt rechtlich unbeachtet. Weder besteht ein Anspruch auf chemisch barrierefreien Wohnraum noch auf besonderen Schutz vor gesundheitsschädlichen Emissionen aus benachbarten Wohnungen oder dem Umfeld.

15. Fehlender Schutz der Gesundheit

Menschen mit MCS erleben fortwährend Verletzungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ohne dass dies anerkannt wird. Sie erfahren keinen Schutz. Gesundheitsschutzregelungen erfassen nur die allgemein anerkannten Gefahrenlagen. Individuelle Vulnerabilität von Menschen mit MCS gegenüber chemischen Expositionen wird regelmäßig nicht berücksichtigt.
Soweit staatliche Schutzkonzepte ausschließlich an Durchschnittsbelastungen oder technischen Grenzwerten anknüpfen, bleibt die erhöhte Verwundbarkeit bei MCS unzureichend erfasst. Gesundheitsschutz im Kontext von MCS erfordert daher nicht allein Gefahrenabwehr im gemeinhin üblichen Sinne, sondern die Berücksichtigung individueller Schutzbedarfe sowie präventive Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger chemischer Belastungen.

16. Fehlender Schutz durch Recht und Justiz

Formale Rechtswege bleiben ohne Wirkung. Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsstellen und Polizei verfügen weder über Zuständigkeitsstrukturen noch über Fachwissen, um chemische Barrieren als Diskriminierungsgrund und Expositionen als Gewalt zu erkennen. Individuelle Verwundbarkeit wird oft verkannt und chemische Gewalt bei MCS damit legitimiert. Die Bewertung erfolgt dabei nach allgemeinen Grenzwerten und negiert die individuelle Verwundbarkeit MCS-Betroffener (mittelbare Diskriminierung). 
Beratungs- und Beschwerdestellen sind zudem häufig nicht chemisch barrierefrei. Betroffene können an Anhörungen und Verfahren oft nicht oder nur unter chemischer Gewalt teilnehmen. 

Regelmäßiges Problem: Gerade aus der Zwangsexposition im Laufe des Verfahrens, wird wiederrum fälschlich auf eine allgemein übliche Zumutbarkeit rückgeschlossen; dieser Rückschluss wird anschließend als Beleg herangezogen, dass auch im verhandelten Rechtsfall kein Schutzbedarf bzw. keine chemische Gewalt vorliege.

17. Fehlende Aufenthaltsorte und Lebensraum

Menschen mit MCS können ihren Aufenthaltsort häufig nicht frei wählen, da viele öffentliche und private Räume chemisch belastet sind. Jede Entscheidung zum Verbleib an Orten hängt für MCS-Betroffene von der dortigen Expositionslage ab. Rechtliche Schutzmechanismen sichern keine chemisch sichere Umgebung. Dadurch reduziert sich der nutzbare Lebensraum faktisch auf wenige kontrollierbare Orte.

18. Fehlende Mobilität

Für Menschen mit MCS ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel faktisch ausgeschlossen. Weder Busse noch Bahnen, Taxen oder Beförderungsdienste sind sicher nutzbar – es bleibt keine realistische Beförderungsoption. In Fahrzeugen sowie in Wartebereichen treten regelmäßig Expositionen durch Duftchemikalien, Reinigungsmittel oder Rauch auf. Verkehrs- und Hausordnungen enthalten nur unzureichende Rauchverbote und keine Regelungen zur Vermeidung von Duftstoffen. Auch ein eigenes Fahrzeug stellt häufig keine verlässliche Alternative dar, da verträgliche Fahrzeuge kaum auf dem Markt verfügbar sind.

Auch das Zurücklegen von Gehstrecken ist eingeschränkt, da der Aufenthalt im öffentlichen Raum vielerorts nicht sicher ist, z.B. wegen Emissionen von Passanten und Verkehr.

19. Fehlende Versorgung

Umweltmedizinische Leistungen sind kaum vorhanden und nicht Teil der Leistungen der gesetzlichen KV. Eine chemisch barrierefreie medizinische und pflegerische Versorgung besteht nicht. MCS-Betroffene haben keine Versorgung.

20. Hohes Suizidrisiko

Der fehlende Schutz vor chemischer Gewalt, dauerhafte Ausschluss von Teilhabe und strukturelle Unterversorgung können bei MCS zu existenzieller Verzweiflung führen. Wenn sichere Lebensräume fehlen und grundlegende Bedürfnisse wie Wohnen, Versorgung oder soziale Einbindung nicht gewährleistet sind, entsteht ein erhebliches Belastungsniveau. Suizidgedanken sind bei MCS nicht Ausdruck individueller Schwäche, sondern Folge anhaltender struktureller Schutzlosigkeit.

Zusammenfassung notwendiger Schritte

Die Ausführungen zeigen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen die spezifischen Anforderungen von MCS nur unzureichend berücksichtigen. Es bedarf Konkretisierungen der gesetzlichen Regelungen, damit bestehende Lücken geschlossen werden und Menschen mit MCS in Würde leben können. 

Umweltbedingtheit sollte als spezifische Eigenschaft von Beeinträchtigungen erkannt werden. Umweltbedingte Beeinträchtigungen werden mit ihren dynamischen Wechselwirkungen zwischen Gesundheit und Umwelt in den Gesetzen bislang nicht berücksichtigt.

Erste Schritte

  1. Erstellen einer Strategie für MCS – entsprechend den Forderungen des CRPD
  2. Ausdrückliche Aufnahme von MCS in Gesetze und Verordnungen
  3. Verankerung von chemischer Barrierefreiheit (insb. Rauch, Parfüm und Duftchemikalien)
  4. Verankerung von Pflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit bei MCS 
    - unter Berücksichtigung der erhöhten Verwundbarkeit durch chemische Umwelteinflüsse im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung
  5. Verankerung von Pflichten zum Schutz vor chemischer Gewalt bei MCS

Weitere Schritte

  1. Anerkennung von Umweltgesundheit und individueller chemischer Verwundbarkeit als diskriminierungsrelevante Faktoren
  2. Förderung der Bewusstseinsbildung über MCS und chemische Barrieren.
  3. Verankerung von MCS in Leitlinien zur Intersektionalität und mehrfacher Diskriminierung
  4. Systematische Erhebung von Daten zu MCS und chemischen Barrieren
  5. Berücksichtigung von MCS in Katastrophen- und Zivilschutzplänen.

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